Carry Software GmbH
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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der CARRY Software GmbH

§ 1 Allgemeines
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von CARRY Software erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen wird bereits hiermit widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen wird. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

§ 2 Vertragsschluss
Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung von Software, Hardware und Zubehör gemäß Leistungsbeschreibung, sowie die Änderung von Software, Einarbeitung und sonstiger Dienstleistungen. Die bei Vertragsabschluss festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen dieses Vertrages behält sich CARRY Software ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.

§ 3 Leistungen
CARRY Software übernimmt im Rahmen der schriftlich vereinbarten Aufgabengebiete die Beratung, Programmierung, Dokumentation und Installation der Software. Wird vom Käufer die Einarbeitung in die Programme gewünscht, so ist dies von den Parteien umseitig kostenpflichtig zu vereinbaren. Bei Individual - Software umfasst die Beratung die Erarbeitung eines Organisationsvorschlages für eine zweckmäßige Lösung der benannten Aufgabengebiete. Der Käufer hat zu diesem Zweck CARRY Software mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich oder nützlich sind. Der Käufer wird bei Vertragsbeginn geeignete Mitarbeiter benennen, die diesen Informationsverpflichtungen nachkommen. Als Ergebnis der Beratung bzw. Individual - Software legt CARRY Software dem Käufer ein Pflichtenheft mit Programmvorgaben zur Prüfung und rechtsverbindlichen Zustimmung vor. Die Zustimmung gegenüber CARRY Software hat innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zu erfolgen. Bei Nichteinhalten dieser Frist ist für das gesamte Projekt ein neuer Terminplan zu erstellen. Das genehmigte Pflichtenheft ist allein die beiderseits verbindliche Grundlage des erteilten Programmierauftrages. Mit der Software wird die entsprechende Dokumentation in einfacher Ausfertigung kostenlos zur Verfügung gestellt. Berühren die von CARRY Software aufzustellenden Programmabläufe gesetzliche und / oder betriebliche Bestimmungen, so obliegt die Prüfung der Richtigkeit der vorgeschlagenen Abläufe dem Käufer. Zum Leistungsumfang gehören in keinem Falle Quellprogramme (Sources) und Organisationsunterlagen. Sie sind dem Käufer oder Dritten nicht - auch nicht zur Einsicht - zugänglich. Die Angabe von Eigenschaften oder Leistungen der Programme stellen nur Beschreibungen dar und sind keinesfalls Zusicherungen von Eigenschaften. Hierzu bedarf es einer ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung. CARRY Software ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Subunternehmer einzuschalten.

§ 4 Preise
Alle Preise verstehen sich als Netto-Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Vergütung über Lieferung, Einarbeitung oder sonstige Dienstleistungen sind mit Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur an CARRY Software unmittelbar erfolgen. Grundsätzlich sind für die Berechnung die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend. CARRY Software ist vier Monate an ihre Preise gebunden. Treten nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss Material-, Preis- oder Lohn- und Gehaltserhöhungen ein oder werden Steuern, Abgaben sowie Frachten oder Zölle erhöht, so ist CARRY Software berechtigt, ihre Endpreise entsprechend anzugleichen. In diesen Fällen steht dem Käufer nur dann ein Rücktrittsrecht zu, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der Allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung erheblich übersteigt. Anzahlungen und Vorausleistungen sind ohne Einfluss auf die Preise. Sie werden gutgeschrieben und auf den sich endgültig ergebenden Preis verrechnet. Werden Zahlungen gestundet oder später als jeweils vereinbart geleistet, so werden unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte und ohne dass es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf, Verzugszinsen in Höhe des bei deutschen Girogroßbanken für ungedeckte Kredite geltenden Zinssatzes in Anrechnung gebracht. Die Zurückhaltung von Zahlungen ist nur wegen unbestrittener oder bereits rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zulässig, im Übrigen ausgeschlossen. Die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Zahlungen mit Wechsel bedürfen gesonderter Vereinbarung. Das Eigentum an dem Liefergegenstand geht erst nach Eingang aller Zahlungen bzw. Einlösung aller Wechsel auf den Käufer über. Einem Käufer, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs - und Aufrechnungsrecht nicht zu.

§ 5 Lieferung / Lieferzeit
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von CARRY Software ausdrücklich bestätigt werden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Informationen oder der vom Käufer durchzuführenden Vorarbeiten sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand beim Käufer eingetroffen ist (die Software installiert ist) bzw. CARRY Software die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Falls CARRY Software die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachfrist - beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer oder im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf - zu gewähren. Liefert CARRY Software bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Von CARRY Software nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb von CARRY Software oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Streiks und Aussperrungen sowie Fällen höherer Gewalt, die auf einem unvorhergesehenen, unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers bei CARRY Software an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzenden Nachfrist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von CARRY Software vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung oder der unterzeichnete Auftrag von CARRY Software maßgeblich. Befindet sich der Käufer länger als einen Monat in Annahmeverzug, hat er die anfallenden Lagerkosten zu bezahlen. CARRY Software kann sich für die Lagerung auch einer Spedition bedienen. Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann CARRY Software 25% des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt CARRY Software etwa auch bei Sonderanfertigungen oder Sonderlieferungen die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens vorbehalten. Die Kosten des Versands und der Verpackung trägt der Käufer.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum von CARRY Software. Bei Saldoziehung gilt das CARRY Software nach vorstehender Bestimmung ausbedungene Vorbehaltseigentum als Sicherung für deren Forderung aus dem Saldo. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von CARRY Software begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener, vorbehaltlich aller weitergehenden Rechte aufgrund des Kontokorrentvorbehaltes von CARRY Software. Die Veräußerung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gestattet. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware, wird der Käufer auf das Eigentum von CARRY Software hinweisen und CARRY Software unverzüglich benachrichtigen. Eine diesbezügliche Unterlassung macht den Käufer CARRY Software gegenüber schadenersatzpflichtig. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zugunsten von CARRY Software ausreichend gegen jeden Verlust oder jede Beschädigung zu versichern. Der Käufer tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt hierdurch an CARRY Software ab. CARRY Software nimmt diese Abtretung an. Die im Falle einer Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehende Forderungen, ebenso wie seinen Anspruch auf Herausgabe aufgrund vorbehaltenen Eigentums tritt der Käufer hiermit unwiderruflich schon jetzt an CARRY Software ab, CARRY Software nimmt diese Abtretung hiermit an. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so kann CARRY Software die Vorbehaltsware herausverlangen. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehalten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. CARRY Software verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach ihrer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass - mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverkehr - im Einzelfall eine Freigabe nur für solche Lieferungen zu erfolgen hat, die voll bezahlt sind.

§ 7 Nutzungsrecht an Software
Die CARRY Software Software bleibt auch nach Begleichung aller Kosten im Eigentum von CARRY Software. CARRY Software steht außerdem für die weitere Verwertung der Software das uneingeschränkte alleinige Nutzungsrecht an allen Organisationsunterlagen und Programmen zu. Der Käufer erhält das zeitliche unbegrenzte Nutzungsrecht im Rahmen der nachfolgenden Absätze. Der Käufer darf die Programme nur in dem eigenen Betrieb zu dessen Betriebszweck in unveränderter Form einsetzen. Ein Dienstleistungseinsatz für Dritte, andere Betriebe, Zweig- oder Geschäftsstellen des Käufer oder desselben Unternehmens ist nur nach einer entsprechenden, ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung mit CARRY Software zulässig. Der Käufer verpflichtet sich, die gelieferten Programme weder zum Zwecke der entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe, Nutzung oder sonstigen Verwendung zu vervielfältigen noch direkt weiterzugeben oder sonst Dritten zur Verfügung zu stellen. Verstößt der Käufer gegen diese Abmachung, so ist er verpflichtet, an CARRY Software im Einzelfall einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe des üblichen Nutzungsentgeltes zu bezahlen, soweit der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche behält sich CARRY Software vor.

§ 8 Gewährleistung
Nach dem derzeitigen Stand der Technik können Fehler in Programmen nicht ausgeschlossen werden. Ebenso wenig kann das Erreichen eines bestimmten organisatorischen Zieles von CARRY Software gewährleistet werden. Der Käufer kann von CARRY Software innerhalb von sechs Monaten ab Aushändigung der entsprechenden Software kostenlose Nachbesserung verlangen. Bei Fehlern an der Hardware und Fehler, die auf Betriebssysteme zurückzuführen sind, kann der Käufer grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Gelingt die Nachbesserung innerhalb von sechs Monaten ab Eingang der schriftlichen Anzeige nicht, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages für die betreffende Hardware zu verlangen. Soweit in den vorhergehenden Bestimmungen Rechte aus Lieferverzögerungen, Nichterfüllung, Mängelbeseitigung oder sonstigen Verpflichtungen nicht ausdrücklich zugestanden werden, sind andere oder weitergehende Ansprüche - insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz mittelbarer Schäden - gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrunde - ausgeschlossen. Dies gilt auch für alle Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung oder außervertraglicher Haftung. Soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aus sonstigen gesetzlichen Gründen zwingend gehaftet wird, beschränkt sich der Umfang des Ersatzanspruches auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstehen. Für das ggf. gelieferte oder eingebaute Ersatzstück oder den nachgebesserten Gegenstand beträgt die Gewährleistungspflicht drei Monate; sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Für Gebrauchtgeräte wird jede Gewährleistung ausgeschlossen. Diese werden gekauft wie gesehen.

§ 9 Produkthaftung
Die von CARRY Software gemachten Angaben über die Eignung und Verwendung der von CARRY Software gelieferten Hardware oder Software sind unverbindlich. Der Käufer verpflichtet sich, die Waren auf etwaige Fehler zu untersuchen und eigene Programmprüfungen bzw. Materialprüfungen durchzuführen. Für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verordnungen bei Verwendung der von CARRY Software gelieferten Waren ist der Käufer verantwortlich. Der Käufer stellt CARRY Software von allen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei. Insbesondere verpflichtet sich der Käufer zur Freistellung von CARRY Software bezüglich aller durch einen möglichen Prozess verursachten Kosten wie Rechtsanwaltshonorare, Sachverständigenkosten etc. Im Übrigen haftet CARRY Software nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 10 Zahlungsverzug
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach dem Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers gefährdet, so kann CARRY Software Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht gelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. In diesem Falle verpflichtet sich der Käufer, Sicherheit für die fälligen Forderungen zu leisten. Tut er dies nicht, so kann CARRY Software vom Vertrag zurücktreten. Im Falle eines Rücktritts oder der Rücknahme der gelieferten Waren hat CARRY Software Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen und bereits erbrachte Leistungen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Ein Rücktrittsrecht wird CARRY Software ferner zugestanden, wenn der Käufer über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse.

§ 11 Sonstige Bestimmungen
Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Abtretung aller oder einzelner Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von CARRY Software. CARRY Software ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
Erfüllungsort ist 75015 Bretten. Soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen oder damit in Zusammenhang stehender Rechtsbeziehungen für beide Teile nach Wahl von CARRY Software das Amtsgericht Bretten oder das Landgericht Karlsruhe als Gerichtsstand vereinbart. Das gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Käufers unbekannt ist oder dieser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem beabsichtigen wirtschaftlichen Zweck am ehesten entspricht. Gleiches gilt, wenn sich bei Vertragsdurchführung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

§ 13 Datenschutzklausel
Der Käufer ist damit einverstanden und nimmt davon Kenntnis, dass seine Daten von CARRY Software gespeichert und in dessen Kundenkartei zu betriebsinternen Zwecken verwandt werden.

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